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Brandschutz Servce Berlin
Brandschutzüberwachungsbericht

Brandschutzüberwachungsbericht
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Flyer und Visitenkarte Brandschutz Service Berlin

Für die Brandschutz relevanten technischen Anlagen und Einrichtungen (wie z. B. Feuerlöschanlagen, Rauch- und Wärmeabzugsanlagen, Brandmelde- und Alarmierungsanlagen, Sicherheitsstromversorgungen) werden nach der Verordnung über den Betrieb von baulichen Anlagen (Betriebs-Verordnung – BetrVo) einer so genannten Erst- oder Abnahmeprüfung durch Prüfsachverständige für technische Anlagen und Einrichtungen nach der BauPrüfV [3] unterzogen.

Diese spezialisierten Personen prüfen die ordnungsgemäße Beschaffenheit, Wirksamkeit und Betriebssicherheit dieser Anlagen und Einrichtungen und dokumentieren dies in Berichten. Die Berichte über die erste wiederkehrende Prüfung müssen dem Prüfingenieur für Brandschutz für die Ausstellung seines zusammenfassenden Berichtes zum Brandschutznachweis vorliegen. Brandschutzdokumente, die für den Löscheinsatz erforderlich sind, sowie die Brandschutzordnung sind mit der Berliner Feuerwehr abzustimmen.

Das gleiche gilt für besondere Maßnahmen bei Sonderbauten, z. B. Versammlungsstätten und Betrieben mit Gefahrstoffen. Jede Bauüberwachung ist durch einen Überwachungsbericht zu dokumentieren. Am Abschluss der Baumaßnahme erfolgt ein zusammenfassender Bericht zum Brandschutznachweis.

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In diesem sind unter anderem diese Überwachungsberichte aufzuführen und mit der Bescheinigung zur Aufnahme der Nutzung dem Bauherrn spätestens für die Anzeige nach § 81 Abs. 2 Bauo Bln [4] zu übergeben. Im zusammenfassenden Bericht zum Brandschutznachweis sind u. a. die für die beim Bauvorhaben verwendeten Bauprodukte und Bauarten maßgebenden bauaufsichtlichen Verwendbarkeitsnachweise (z. B. allgemeine bauaufsichtliche Zulassungen für Feuerschutztüren, allgemeine bauaufsichtliche Prüfzeugnisse für feuerwiderstandsfähige Trennwandkonstruktionen) aufzulisten.

Werden die bei der Überwachung der Bauausführung festgestellten Mängel trotz Aufforderung des Prüfingenieurs für Brandschutz nicht beseitigt, hat er die Bauaufsichtsbehörde davon unverzüglich zu unterrichten.

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