Umnutzung - Anpassung der Brandschutzvorschriften
Nachrüstung
Sollte dies nicht der Fall sein, muss der notwendige Brandschutz nachgerüstet werden. Des Weiteren hat sich das Anforderungssystem in den letzten Jahren geändert. Seit der Änderung der Bauordnung im Jahr 1993 wertet man nach „Metern über Gelände des höchsten „Aufenthaltraumes“. Zuvor hat man in vier Gebäudearten mit Zählung der Geschosse unterschieden.
Dies hat zur Folge, das öffentliche Gebäude sowie hohe Stadthäuser inzwischen häufig höhere Anforderungen haben als zuvor. Freistehende Gebäude mit bis zu zwei Vollgeschossen sowie bis zu zwei Nutzeinheiten waren früher oberhalb des Kellergeschosses ohne Anforderungen – wie Gebäudeklasse 1. Heute jedoch muss im Keller eine Feuerwiderstandsklasse F 30 vorhanden sein.
Gebäudearten
- Aneinandergereihte Gebäude gleicher Größe waren durchgehend mit einer Feuerwiderstandsklasse F 30 versehen, ähnlich Gebäudeklasse 2.
- Bei drei bis fünf Vollgeschossen waren Wände mit einer Feuerwiderstandsklasse F 90 und Decken Feuerwiderstandsklasse F 30 ausreichend. In dieser Bauweise entstanden die meisten Häuser mit Holzdecken, welche teils auch mit erheblichen Höhen gebaut wurden. Aus heutiger Sicht sind diese Bauten eher problematisch anzusehen.
- Über fünf Vollgeschosser waren bereits um das Jahr 1900 eine Feuerwiderstandsklasse F 90 gefordert. Diese Gebäude machen heute weniger Probleme, weil die Zielrichtung unverändert ist, obwohl die Anforderungen im technischen Detail anders sein können.